Einkommensteuergesetz ungültig

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Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 keine zur Anwendung benötigte Gesetzeskraft

Rechtsfrage

Verfügt das von Adolf Hitler unterzeichnete Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 heute noch über die zur Anwendung benötigte Gesetzeskraft?

Tenor

Das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 kam zunächst nicht nach den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zustande. Es wurde anschließend durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 als zusätzliches Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aufgehoben. Durch das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d`Occupation wurde allgemeingültig die Verfassungswidrigkeit der Regierung Hitlers und des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (auch als Grundlage des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934) festgestellt.

Expertise (Auszug)

Ausfertigungsdatum

Das Ausfertigungsdatum des vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Einkommensteuergesetzes ist der 16.10.1934. Auf seiner Grundlage werden insbesondere die Einkommen- und Lohnsteuern erhoben und beigetrieben.

Erlass

Es wurde erlassen von Adolf Hitler auf der Grundlage des »Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich« (RGBl. I S. 141), dessen Artikel 1 bestimmte: »Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung erlassen werden.«, und welches vom Reichspräsidenten von Hindenburg, dem Reichskanzler Adolf Hitler, dem Reichsminister des Innern Frick, dem Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath sowie dem Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet, jedoch nicht verfassungsgemäß nach Art. 68 Abs. 2 WRV vom Reichstag erlassen wurde, sondern von der Reichsregierung.

Art. 68 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung

Art. 68 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.04.1919 verfügte dementgegen: »Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.« Eine Änderung des Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung wurde zu keinem Zeitpunkt beschlossen.

Kontrollratsgesetz Nr. 1

Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 verfügte in Art. I 1.: »Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse: a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/141,«

Als ein solches zusätzliches, weil auf ihm beruhendes Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ist das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 demzufolge – über sein verfassungswidriges Zustandekommen hinaus – durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben worden.

Art. 139 GG

Gemäß Art. 139 GG werden »Die zur ›Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‹ erlassenen Rechtsvorschriften«, zu denen das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Unrecht gehört, »von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt«, weshalb die Aufhebung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 nach wie vor und solange über Rechtskraft verfügt, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland deren ranghöchstes Gesetz ist, an welches die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind.

Rechtliche Hinweise

Erscheinungsdatum: 29. März 2014, Herausgeber: Grundrechtepartei

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