FGO (Finanzgerichtsordnung) ungültig

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FGO (Finanzgerichtsordnung) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig.

Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc* unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.

Beitrag Zitiergebot

*) ex tunc – von Anfang an

FGO (Finanzgerichtsordnung)

In den Vorschriften der §§ 82 und 89 FGO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die FGO diese durch die genannten Vorschriften der FGO eingeschränkten Grundrechte nicht.

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