Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen unwirksam

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise am Ende der Seite!

Rechtsmittelverbot

Rechtsfrage

Haben der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären oder die Pflicht, bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen?

Tenor

Weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung haben das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären, sondern haben bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die Pflicht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen.

Expertise (gekürzt)

Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sind gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 GG die unverletzlichen Grundrechte gegenüber allen drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht geworden. Das bedeutet, dass weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung die Grundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte und die prozessualen Grundrechte durch Handeln oder Unterlassen verletzen dürfen.

Im Parlamentarischen Rat sind zwei bahnbrechende Entscheidungen gefallen, die das deutsche Rechtssystem revolutioniert haben. Erstmalig wurde neben der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auch der Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden und die Grundrechte wurden als unmittelbar geltendes Recht deklariert. Die unmittelbare Geltung der einzelnen Grundrechte bedeutet, dass sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO sind.

Zu den Grundrechten zählen die Grundrechte selbst, die grundrechtsgleichen Grundrechte und die prozessualen Grundrechte:

Grundrechte des Grundrechtekatalogs gem. Art. 1 bis 19 GG

1. die Freiheitsrechte = spezielle = Artt. 2; 4-6; 8-14; 16; 17; 19 IV GG

2. die Freiheitsrechte = allgemeine = Art. 2 I GG

3. die Gleichheitsrechte = spezielle = Art. 3 II, III GG

4. die Gleichheitsrechte = allgemeine = Art. 3 I GG

Grundrechtsähnliche Rechte

1. die Freiheitsrechte = Art. 20 IV GG

2. die Gleichheitsrechte = Artt. 33 I, II, III; 38 I 1 GG

Prozessuale Grundrechte

1. die Freiheitsrechte Artt. 19 IV, 92, 97 I, 101, 103, 104 GG

2. die Gleichheitsrechte – entfällt –

Funktion der Grundrechte

1. Die Funktionen der Grundrechte stehen immer im Verhältnis zum Staat und seinen Institutionen als Grundrechtsverpflichteten und dem Bürger als natürlicher Person bzw. in bestimmten Fällen auch juristischen Personen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) als Grundrechtsträgern. Ein Grundrecht kann je nach Inhalt und Gewährleistung oder Ziel seiner Anwendung mehreren Funktionen entsprechen. So kann z.B. ein Freiheitsgrundrecht im Falle seiner Verletzung durch die öffentliche Gewalt als Abwehrgrundrecht dienen.

2. Grundsätzlich jedoch bewirken die Grundrechte eine Aktivverpflichtung des Staates zu ihrem Schutz gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seiner vorbehaltlosen Bindung an ihre unmittelbare Rechtsgeltung und ihre sich daraus ergebende erlaubnisfreie Anwendung durch den Bürger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG.

3. Denn nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen (vgl. Ipsen, Staatsrecht II).

1. Abwehrrechte ( status negativus )

1. Ihre Wirkung als Abwehr- und Widerstandsrechte gemäß Abs. 1 Satz 2 (Schutzpflicht) i.V.m. Abs. 3 (Widerstandsrecht) des Bürgers als Teil des die Staatsgewalt ausübenden Souveräns gemäß Art. 20 Abs. 3 GG setzt als ein ihnen immanenter Wirkmechanismus immer dann ein, wenn die gemäß Abs. 1 Satz 2 dem Schutz der Grundrechte verpflichteten sowie gemäß Abs. 3 an deren unmittelbare Rechtswirkung gebundenen staatlichen Institutionen – als vom Volk gewählte besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung sowie als Grundrechtsverpflichtete der entsprechenden Garantenpflicht unterliegend – ihre Maßnahmen eben nicht mehr am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen, sondern durch rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt die Grundrechte des Souveräns und damit die verfassungsmäßige Ordnung selbst verletzen.

2. Eine solche Verletzung liegt naturgemäß schon dann vor, wenn ein Grundrechtsträger durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig an der Wahrnehmung eines Grundrechts gehindert wird, da so dem Grundrecht seine grundlegende Eigenschaft der Unmittelbarkeit entzogen wird. Deshalb ist jede Verletzung von Grundrechten rechtswidrig und daher unzulässig, da der Staat mit seinen Institutionen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, wie in Absatz 3 dargelegt, an diese unmittelbare Rechtswirkung der Grundrechte unverbrüchlich gebunden ist.

2. Leistungsrechte ( status positivus )

Grundrechte als Leistungsrechte verpflichten den Staat zu bestimmten Handlungen, z.B. zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, zum Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, zum Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 GG oder zur Gewährung des Asylrechts für politisch Verfolgte gemäß Art. 16a GG.

3. Mitwirkungsrechte ( status aktivus )

Diese Grundrechte garantieren dem Bürger die direkte Teilnahme und Mitwirkung an der Organisation des Staates im Sinne des Art. 20 GG. Dazu gehören insbesondere das aktive und passive Wahlrecht gemäß Art. 38 Abs. 1, 2 GG sowie das Recht auf Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 1-3 GG

4. Schutzgrundrechte ( status praesidiarius )

1. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der gemäß Satz 1 unantastbaren Würde des Menschen, also des einzelnen Grundrechtsträgers, welche in den nachfolgenden Absätzen in einzelnen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten spezifiziert ist. Mit staatlicher Gewalt ist hier sowohl der Staat als öffentliche Gewalt i.S.d. Abs. 3 gemeint, also seine Institutionen Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, als auch der Staat als Völkerrechtssubjekt i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, also als Staatsvolk, vom dem alle Staatsgewalt ausgeht. Diese Vorschrift begründet demnach die Garantenpflicht bzw. Schutzpflicht des Staates – insgesamt als Grundrechteverpflichteter – sowohl als öffentliche Gewalt als auch als Gesamtheit seiner Bürger gegenüber den Grundrechten und ist damit die Grundlage der so genannten wehrhaften Demokratie. Die erste Funktion der Grundrechte ist demnach die von Schutzgrundrechten.

2. Die weiteren Funktionen der Grundrechte als Freiheits- und Abwehrgrundrechte ergeben sich aus der Wirkweise des Art. 1 Abs. 3 GG, welcher die Grundrechte zum einen als Grundrechte zur Wahrnehmung von Freiheiten definiert und zum anderen als Grundrechte zur Abwehr gegen die öffentliche Gewalt im Falle von Verletzungen der Freiheiten, indem dort ausgeführt ist: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

3. Diese Funktionen verleihen ihnen den Charakter von echten Grundrechten im Gegensatz zu bloßen Staatszielbestimmungen, welche dem Gutdünken und der Erlaubnis der öffentlichen Gewalt ausgeliefert sind. Hinzu tritt ihr diesbezüglicher außerordentlicher Schutz vor selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogenen Veränderungen durch Art. 79 Abs. 3 GG, welcher bestimmt: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

5. Freiheitsgrundrechte ( status libertus )

Ihre Wirkung als Freiheitsgrundrechte entsteht durch ihren Charakter als unmittelbar geltendes Recht. Diese Unmittelbarkeit ist hier in seiner ethymologischen Bedeutung als ohne Vermittlung, demnach ohne Erlaubnis zu verstehen im Gegensatz zu den einfachen Gesetzen, deren Rechtmäßigkeit immer unter dem Vorbehalt ihrer Übereinstimmung mit den Grundrechten steht, sie demnach ausschließlich zum Zwecke der Durchsetzung der Grundrechte erlassen werden müssen. Mangelt es an dieser Übereinstimmung oder werden sie ihrer Bedeutung entgegen angewendet, so handelt es sich um ein (grund-)rechtloses Gesetz, welches immer hinter der unmittelbaren Rechtsgeltung der Grundrechte zurücksteht.

6. Einrichtungsgarantien

institutionelle Einrichtungsgarantie: öffenlich-rechtliche Einrichtungen sind garantiert.Institutsgarantie: Einrichtungen des Privatrechts sind garantiert.Beispiel: Ehe und Familie Art. 6 I GG; freie Presse Art. 5 I GG; Eigentum und Erbrecht Art 14 I GG

Die Einschränkung von Grundrechten

In der auszugsweise wiedergegebenen Expertise werden Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten durch Gesetz angeführt. Diese verlieren jedoch, nach Meinung des Autors des Beitrages, ihre Grundlage, mangels Gesetzgeber, auf Grund der Deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen.

Sie werden aus diesem Grund an dieser Stelle nicht wiedergegeben.

Rechtliche Hinweise

Erscheinungsdatum: 21.04.2013, Herausgeber: Grundrechtepartei

Diese Expertise aus dem Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz. Sie ist hier aus rechtlichen Gründen nur Auszugsweise wiedergegeben. Alle Rechte liegen bei den Verfassern!

Alle Angaben ohne Gewähr! Alle Rechte vorbehalten!