GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ungültig

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GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig.

Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc* unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.

Beitrag Zitiergebot

*) ex tunc – von Anfang an

GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

In der Vorschrift des § 178 GVG wird das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das GVG dieses durch § 178 GVG eingeschränkte Grundrecht nicht.

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