Kfz.- Pflichtversicherung = keine Pflicht?

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)

(Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html)

HINWEIS: Diese Analyse soll nicht dazu verleiten, keine oder unzureichende Haftpflichtversicherungen für Fahrzeuge abzuschließen. Es könnte aber Umstände geben, die den Verzicht auf Versicherung plausibel erscheinen lassen. In solchen Fällen könnte diese Analyse vielleicht Argumente liefern.

Das Pflichtversicherungsgesetz stammt vom 05.04.1965. Die letzte Änderung stammt aus dem Jahre 2021.
„Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist“
Erinnert man sich an den Artikel „Deklaratorische Nichtigkeit der Bundestagswahlen„, nachdem alle damit in Verbindung stehenden Rechtsakte nichtig sind? Entstehen „Gesetze“ durch „Rechtsakte“? Sicher! Auch durch nichtige „Rechtsakte“? Sicher nicht!
Sehen wir uns also diese „Gesetze“ einmal genauer an. Unter welchen Bedingungen wird ein „Halter“ verpflichtet, ein Fahrzeug zu versichern?

Erster Abschnitt – Pflichtversicherung

§ 1 

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Man merke sich die Formulierung:
„wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“
Wir werden an anderer Stelle darauf zurückkommen.
Betrachten wir uns den nachfolgenden Paragraphen des „Gesetzes“:

§ 2

(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland
2.die Länder,
3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
usw. …

Inhalt gekürzt. Vollständig im Gesetz nachzulesen.

Erstaunlich! Der erste Paragraph verpflichtet im Inland eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der zweite Paragraph schließt offenbar diese Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland (u. weitere) wieder aus. Kann das bedeuten, daß zwischen Inland und Bundesrepublik Deutschland (u. weitere) ein Unterschied besteht? Falls ja, welcher? Um sich nicht in Spekulationen und Vermutungen zu verlieren, soll dieser Frage hier nicht weitergegangen werden.

Der § 2 nennt im Absatz 2 Bedingungen, für nicht Haftpflicht-Versicherte:

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Inhalt gekürzt. Vollständig im Gesetz nachzulesen.

Der Nicht-Versicherte Schadensverursacher haftet somit für den entstandenen Schaden in der angegebenen Höhe. WAS aber nun, wenn dieser den Schaden nicht begleichen kann? Bleibt der Geschädigte auf den Schaden sitzen? NEIN!

Im Dritten Abschnitt des Pflichtversicherungsgesetzes sind die betreffenden Regelungen nachzulesen.

Dritter Abschnitt – Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle

§ 12 

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen,
1.wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,2a.wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.

Inhalt gekürzt. Vollständig im Gesetz nachzulesen.

Fazit

Der Geschädigte muß also nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Somit könnte das Gewissen eines Nichtversicherten einigermaßen entlastet werden. Wer also mit seiner alten Gurke einen wirklichen Schaden verursacht, hat in den meisten Fällen einen Haufen Schrott ohne Restwert übrig. Die eingesparten, ohnehin überteuerten Versicherungsbeiträge, könnten evtl. für einen Ersatz reichen. Wenn man bedenkt, wieviele Jahre man teures Geld für eine Versicherung zahlt, ohne einen Schaden zu verursachen. Aus diesem Grund wird sicher der Ausweg über § 2 angeboten. Über Konsequenzen könnte und sollte man nachdenken.

Hier der Link zur Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) – einer Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer.

Autor: :peter M.

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