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RPflG (Rechtspflegergesetz) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig.
Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc* unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
Beitrag Zitiergebot
*) ex tunc – von Anfang an
RPflG (Rechtspflegergesetz)
In der Vorschrift des § 4 Abs. 2, 2. a) – c) RPflG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das RPflG dieses durch die genannte Vorschrift des RPflG eingeschränkte Grundrecht nicht.
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