Zitiergebot (Art. 19, Abs. 1, Satz 2 GG)

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Art. 19 Grundgesetz (für die BRD)

(1)
1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2)
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 19 GG (Auszug)

Rechtsfrage

Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?

Tenor

Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.

Expertise (Auszug)

Zweckmäßigkeitserwägungen

In der Literatur und in der Rechtsprechung wurde schon bald nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 … die Auffassung vertreten, dass entgegen der klaren und eindeutigen Regelungen in den Vorschriften der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG und 80 Abs. 1 Satz 3 GG Gesetze und Rechtsverordnungen, die das jeweilige Zitiergebot nicht oder nicht vollständig erfüllen, nicht ohne weiteres ungültig seien. Die in der Literatur vertretene Meinung, die sich in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat, basiert ausschließlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen, findet aber im Wortlaut der Artikel und in den Protokollen des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Grundgesetzes keine Grundlage.

Vorschriften im Bonner Grundgesetz

Die Vorschriften der einschlägigen Artikel im Bonner Grundgesetz lauten:

Art. 19 Abs. 1, Satz 1 und 2 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Art. 80 Abs. 1, Satz 1, 2 und 3 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.

Klaren Rechtsbefehl beseitigen, außer Geltung setzen oder untergraben

Schon bald nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wurden Stimmen laut, diesen klaren Rechtsbefehl in den Vorschriften der beiden Artt. 19 Abs. 1 Satz 2 und 80 Abs. 1 Satz 3 GG unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Folgen daraus

Das hatte zur Folge, dass das GVG vom 12.09.1950, die StPO vom 12.09.1950, die ZPO vom 12.09.1950 sowie das vorkonstitutionelle Kostenrecht einschließlich der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 ohne Erfüllung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, die JBeitrO außerdem ohne Erfüllung des Zitiergebotes gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, erlassen worden sind mit der Folge, dass dieser gesamte Gesetzgebungsakt rechtsunwirksam war mit der weiteren Folge, dass bis heute nicht einmal einzelne Vorschriften des GVG, der StPO sowie der ZPO gültig sind, weil sie als vorkonstitutionelles Recht auch den Voraussetzungen des Art. 123 Abs. 1 GG nicht genügen. Die Vorschrift lautet:

Art. 123 GG nicht eingehalten

Art. 123 GG
Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

Selbst wenn man argumentativ bezüglich der Eigenschaft bestimmter Vorschriften dieser Gesetze darauf abstellen wollte, dass es sich hierbei um vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG handelt, und der vorkonstitutionelle Gesetzgeber das Zitiergebot nicht kennen konnte, wären diese Vorschriften abhängig von der Widerspruchsfreiheit zum Grundgesetz und hätten bereits von daher im Zuge des Erlasses des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes das unverbrüchliche grundgesetzliche Zitiergebot beachten müssen.

Art. 19, Fessel des Gesetzgebers

Artikel 19 Abs. 1 GG verhindert verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechungen und sichert auf diese Weise die unverletzlichen Grundrechte bis zum höchst möglichen Maß, und stellt so die unbedingt gebotene Erschwerung (Fessel) des Gesetzgebers dar und stellt diesen in manchen Fällen vor eine vom Verfassungsgeber ausdrücklich gewollte unlösbare Aufgabe, wenn er Grundrechte einschränken will ohne sie verletzen zu dürfen, mit der Folge der Infragestellung der Gültigkeit von gegen das unverbrüchliche Zitiergebot verstoßenden Gesetzen und zwingt den Gesetzgeber im Fall der Fälle immer wieder zu vermehrter aber auch zu sorgfältigster Gesetzgebungsarbeit.

Verbotene Verfassungsdurchbrechungen durch gegenteilige Ansichten

Damit ist auch allen in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansichten bereits von Grundgesetz wegen eine klare und eindeutige Absage erteilt, stellen diese nämlich solche »Ansichten, Meinungen, Auffassungen« durch Art. 19 Abs. 1 GG verbotene Verfassungsdurchbrechungen dar. Damit existiert absolut kein verfassungslegitimierter Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen weder im Hinblick auf den Erlass solcher gegen die unverbrüchlichen zwingenden  Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetze noch für ihren Vollzug noch für ein dem Grundgesetz widersprechendes trotzdem »für verfassungsgemäß halten« durch die Rechtsprechung. Demnach sind solche dem absolut zwingenden Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 GG entgegenstehenden hoheitlichen Handlungen oder Unterlassungen seit dem 23.05.1949 immer dem Grundgesetz entgegenstehend und somit verfassungswidrig und stellen als solche einen verfassungsfeindlichen Bruch der Verfassung/des Grundgesetzes von Seiten der Gesetzgebung gegen ihre unverbrüchliche Bindung an die verfassungsgmäße Ordnung (GG) und einen ebensolchen verfassungsfeindlichen Bruch von Seiten der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gegenüber ihrer unverbrüchlichen Bindung an Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG dar.

Rechtliche Hinweise

Erscheinungsdatum: 16. Oktober 2014, Herausgeber: Grundrechtepartei

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