Staatsanwalt nicht zur Ausübung befugt

Ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, ist nicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt, weil er zur wirksamen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten als Beamter auf die Wahrung des Grundgesetzes vereidigt sein muss und ohne diesen Diensteid seine Ernennung unwirksam ist.

Quo Warranto?

Auszug aus dem Artikel des „Tagesereignis – home of the real news – vom 5.Februar 2021: Sensation! Supreme Court wird über Wahlbetrug abstimmen. Hat der Quo Warranto Erlass etwas damit zu tun? Im britischen und amerikanischen Gewohnheitsrecht ist Quo Warranto (mittellateinisch für „mit welchem Recht?“) ein Vorrechtstitel, der die Person, an die er gerichtet ist, […]