Ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, ist nicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt, weil er zur wirksamen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten als Beamter auf die Wahrung des Grundgesetzes vereidigt sein muss und ohne diesen Diensteid seine Ernennung unwirksam ist.