Strafbefehl unzulässig

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Summarische Verfahren Strafbefehl wegen schwerwiegender Verstöße gegen tragende Verfassungsgrundsätze unzulässig

Rechtsfrage

Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO bzw. § 406 AO (Abgabenordnung) zulässig?

Tenor

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.

Expertise (Auszug)

Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.

Vereinbarkeit mit GG überprüfen

Nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 08.05.1945 und dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist es vom einfachen bundesdeutschen Gesetzgeber selbst für erforderlich gehalten worden, die Strafprozessordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz wegen dessen Funktion als ranghöchster Rechtsnorm zu überprüfen.

Kontrollratsproklamation Nr. 3

Die Alliierten hatten bereits mit der Kontrollratsproklamation Nr. 3 – Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege – vom 20. Oktober 1945 bindende Bestimmungen für die gesamte deutsche Rechtspflege erlassen. Unter II – Gewährleistung der Rechte des Angeklagten – heißt es:

4. In jedem Strafverfahren müssen dem Angeklagten die folgenden Rechte zustehen, wie sie die demokratische Rechtsauffassung anerkennt: Unverzügliches und öffentliches Gerichtsverfahren (…)

Vorschrift ersatzlos aufgehoben

Da das Strafbefehlsverfahren kein öffentliches Gerichtsverfahren ist, ist die Vorschrift des § 447 StPO mit der Proklamation Nr. 3 ersatzlos aufgehoben worden. Diese Proklamation ist erst am 30. Mai 1956 (BGBl. I. S. 437) aufgehoben worden.

UN-Resolution 217A

Danach hat die UNO in der UN-Resolution 217A vom 10.12.1948 im Art. 11 Abs. 1 verlautbart:

Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

In ungültiger StPO verankert…

Der Bundesgesetzgeber hat dann die Vorschriften der Strafprozessordnung im Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er versäumt, die Kontrollratsproklamation Nr. 3 – Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege – vom 20. Oktober 1945 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Bezogen auf das Strafbefehlsverfahren hat der Gesetzgeber zwar den § 447 StPO nicht wieder aufleben lassen, dafür aber das Strafbefehlsverfahren im § 407 StPO verankert. …


Nichtigkeit von StPO und AO

Da in den Beiträgen „StPO (Strafprozessordnung) ungültig„, sowie „Abgabenordnung ungültig“ deren Nichtigkeit nachgewiesen wurde, erübrigt sich hiermit jeder weitere Bezug auf nichtige Gesetze und Regelungen.


Rechtliche Hinweise

Erscheinungsdatum: 01.09.2011, Stand: 28.09.2012, Herausgeber: Grundrechtepartei

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