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UStG (Umsatzsteuergesetz) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig.
Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc* unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
Beitrag Zitiergebot
*) ex tunc – von Anfang an
UStG (Umsatzsteuergesetz)
In den Vorschriften der §§ 26c, 27b UStG werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das UStG diese durch die genannten Vorschriften des UStG eingeschränkten Grundrechte nicht.
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