Dieser Beitrag verweist auf den Beitrag „Zitiergebot„
BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wegen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 GG) nichtig.
Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc* unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
Beitrag Zitiergebot
*) ex tunc – von Anfang an
BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)
In den Vorschriften der §§ 38, 42 und 47 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), des Art. 10 (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das BVerfGG diese durch die genannten Vorschriften des BVerfGG eingeschränkten Grundrechte nicht. Auch wenn der § 42 BVerfGG 1964 ersatzlos weggefallen ist, so ändert das nichts an der Tatsache, dass das Zitiergebot bis heute nicht erfüllt wird.
Alle Angaben ohne Gewähr! Alle Rechte vorbehalten!