Deklaratorische Nichtigkeit der Bundestagswahlen

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Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG

Rechtsfrage

Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor

Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

»Ex iniuria ius non oritur«
(Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Mittelbare Rechtsfolgen:

  1. Nichtigkeit/Ungültigkeit der Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 auf der Grundlage des am 5. August 1949 geändert in Kraft getreten sein sollenden ungültigen Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1949.
  2. Nichtigkeit/Ungültigkeit der Wahlen zum zweiten Deutschen Bundestag am 6. September 1953 auf der Grundlage des am 8. Juli 1953 in Kraft getreten sein sollenden ungültigen Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur zweiten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage des am 23. Mai 1956 in Kraft getreten sein sollenden Bundeswahlgesetzes vom 9. Mai 1956 abgehaltenen Wahlen zum Deutschen Bundestag, erstmals am 15. September 1957.
  4. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze erlangten Abgeordnetenmandate zum Deutschen Bundestag seit dem 14. August 1949.
  1. Nichtigkeit/Ungültigkeit der Konstituierung aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze zusammengetretenen nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestage.
  2. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller auf der Grundlage der o.a. Bundeswahlgesetze durch nicht ordnungsgemäß gewählte Bundestage gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschlossenen Gesetze und auf diesen basierende Verordnungen und nachfolgende Rechtsnormen seit dem 14. August 1949.
  3. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Wahlen zum Bundespräsidenten gemäß Art. 54 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Bundesversammlungen gemäß Art. 54 Abs. 3 GG, erstmals am 12. September 1949.
  1. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Amtshandlungen der nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.
  2. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Wahlen der Bundeskanzler gemäß Art. 63 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundestage und deren Ernennungen gemäß Art. 63 Abs. 2 GG und Bundesminister gemäß Art. 64 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.
  3. Nichtigkeit/Ungültigkeit aller Ernennungen von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren gemäß Art. 60 Abs. 1 GG durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12. September 1949.

Besonderheiten in Bezug auf den Verfassungszustand und einfachgesetzlichen Zustand in der Bundesrepublik Deutschland

Damit ist die Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 völkerrechtlich nach innen und außen formell handlungsunfähig mangels ordnungsgemäßer Ausübung der Staatsgewalt auf Grund nicht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG ordnungsgemäß gewählter Bundestage als besondere Organe der Gesetzgebung und damit nicht ordnungsgemäß gewählter anderer besonderer Organe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf Grund der Nichtigkeit/Ungültigkeit der damit in Verbindung stehenden Wahlen und Abstimmungen.

Dies führt zur Nichtigkeit aller nach dem 14. August 1949 durch die als Bundestage nicht ordnungsgemäß gewählten besonderen Organe der Gesetzgebung erlassenen Gesetze, auf diesen basierende Verordnungen und damit in Verbindung stehende Rechtsakte für die Bundesrepublik Deutschland sowie aller darauf basierenden Amtshandlungen durch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Alle seit dem 14. August 1949 geschlossenen Verträge des Bundes mit anderen Staaten oder Organisationen sind davon ebenfalls betroffen.

Besonderheiten in Bezug auf den Straftatbestand des Hochverrats in der Bundesrepublik Deutschland

Der im Grundgesetz in Art. 143 GG enthaltene Straftatbestand des Hochverrats sollte mit Inkrafttreten des (ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden) Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739), an Stelle eines expliziten Änderungsgesetzes des Grundgesetzes(!), aus dem Grundgesetz entfernt und in § 81 StGB überführt werden, wo er der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften und damit dem Opportunitätsprinzip ausgeliefert wäre und nicht mehr deren unmittelbare verfassungsrechtliche Ermittlungspflicht im Rahmen des Legalitätsprinzips ausgelöst hätte.

Auf Grund der o.a. deklaratorischen Nichtigkeit/Ungültigkeit der Bundeswahlgesetze ist der Straftatbestand des Hochverrats formell nach wie vor als Art. 143 GG Bestandteil des Bonner Grundgesetzes, da nach dem 14. August 1949 keine formell wirksamen Änderungen des Grundgesetzes zustande kamen.

Besonderheiten in Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 885, 1055)

Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) ist aus den o.a. Gründen nichtig, da die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt über keine verfassungsrechtlich wirksame Vertretung verfügte.

Die Bundesrepublik Deutschland existiert damit in den Grenzen zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 3. Oktober 1990 fort. Sie ist mangels besonderer Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG als Bund handlungs- und beschlussunfähig.

Da die Bundesrepublik Deutschland am 31.08.1990 über keine ordnungsgemäße Regierung als (lediglich eine) erforderliche innerstaatliche Voraussetzungen zum Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags verfügte und bisher auch nicht verfügt, konnte dieser Vertrag bisher nicht ordnungsgemäß in Kraft treten.

Damit erfolgte kein ordnungsgemäßer Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990.

Die Deutsche Demokratische Republik existiert damit in den Grenzen zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 3. Oktober 1990 fort. Sie ist mangels staatlicher Organe gemäß der Art. 47-85 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik handlungs- und beschlussunfähig. Die Amtszeit ihrer letzten Volkskammer als gemäß Art. 48 oberstes Machtorgan endete gemäß Art. 54 am 18. März 1994, vier Jahre nach ihrem ersten Zusammentritt.

In ihrem Gebiet gilt nach wie vor die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in der am vom 22. Juli 1990 beschlossenen und am 18. August 1990 (GBl. I S. 1036) in Kraft getretenen Fassung als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 105 sowie die zum Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 geltenden Gesetze.

Besonderheiten in Bezug auf den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12.09.1990 (BGBl. II S. 1318)

Gemäß Bekanntmachung vom 15. März 1991 (BGBl. II 1991, S. 587) über das Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1317) bekanntgemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 9 sowie die vereinbarte Protokollnotiz zu diesem Vertrag am 15. März 1990 für Deutschland und die folgenden Staaten in Kraft getreten sind. […]

Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990 […].

Mangels ordnungsgemäßen Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik gab es jedoch kein vereintes Deutschland und auch keine ordnungsgemäße Regierung eines solchen, welche den Zwei-plus-Vier-Vertrag hätte wirksam unterzeichnen und in der Folge ratifizieren oder o.a. Gesetz erlassen können.

Damit ist mangels ordnungsgemäßem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik und damit mangels ordnungsgemäßer Konstituierung eines vereinigten Deutschland auch die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12.09.1990 (bisher) nicht in Kraft getreten.

Europäische und internationale Konsequenzen

Die o.a. Tatsachen betreffen demzufolge u.a. auch die folgenden – nicht abschließend aufgeführten – europäischen und internationalen Abkommen und Verträge, welche aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland für diese noch nicht in Kraft getreten sind:

  • Beitritt zu den Vereinigten Nationen (UNO) am 18. September 1973,
  • Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954 (Aufhebung des Besatzungsstatuts in Westdeutschland),
  • Beitritt zur NATO (9. Mai 1955) auf Grund Unterzeichnung der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954,
  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957,
    • Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992,
    • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 7. Februar 1992,
      • Einführung des EURO am 1. Januar 1999 (Art. 127–144 AEUV),
      • Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom 23. Januar 2012,

Rechtliche Hinweise

Erscheinungsdatum: 23. März 2014, Stand: 04. Juni 2014, Herausgeber: Grundrechtepartei

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