Öffentliche Straßen? Öffentlicher Verkehr?

„Öffentlich“ als Gesetzesgrundlagen und Bedingungen?

Einige Gesetze und Regelungen verweisen auf „Öffentliche Straßen„, „Öffentliche Plätze„, „Öffentlichen Verkehr“ als Bedingungen ihrer Vorschriften. Doch was sind „Öffentliche Straßen, -Plätze, -Verkehr“? Gehen wir hier einmal der Frage nach und analysieren den Begriff „Öffentliche Straßen„, wie er z.B. in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), im Straßenverkehrsgesetz (StVG), im Pflichtversicherungsgesetz, oder auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz als Grundlage und Bedingung benannt wird.


Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV

II Führen von Kraftfahrzeugen – Allgemeine Regelungen
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind …

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html

Pflichtversicherungsgesetz

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter Erster Abschnitt – Pflichtversicherung

§1
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)

§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1.das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2. usw.

https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html


Was sind nun aber „Öffentliche Straßen„? Auch dafür gibt es ein Gesetz. Nämlich das Straßengesetz!
Sieht man dort nach, erfährt der Leser was „Öffentliche Straßen“ per Gesetz sind:


Öffentliche Straßen

§ 2 Straßengesetz
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. …

https://dejure.org/gesetze/StrG/2.html

AHA! Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Öffentliche Straßen sind dem Öffentlichen Verkehr gewidmet. Nicht etwa dem allgemeinen Verkehr, oder dem „Öffentlichen“- und „Privaten“-Verkehr, dem Individualverkehr, oder ähnlich. Nein! NUR dem „Öffentlichen“ Verkehr! Demzufolge nutzt NUR der „Öffentliche Verkehr“ auch „Öffentliche Straßen“! Was ist nun aber Öffentlicher Verkehr? Wir alle? Mal sehen, was es da für Erklärungen gibt:


Öffentlicher Verkehr – Definition und Merkmale

Was bedeutet öffentlicher Verkehr?
(Quellen: https://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlicher-verkehr)

Von öffentlichem Verkehr spricht man bei wirtschaftlich betriebenen Unternehmen, die von jedermann gemäß der Zwecksetzung des Unternehmens benutzt werden kann. Dies bezieht sich auf die Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten.
Es handelt sich somit um Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen aus dem Verkehrswesen. Im engeren Sinn wird der Begriff des öffentlichen Verkehrs mit Bezug auf den öffentlichen Personenverkehr genutzt, abweichend somit vom Begriff des Individualverkehrs.


Merkmale
Zum öffentlichen Verkehr gehören alle Verkehrsangebote, die folgende Merkmale erfüllen:
• Sie können von der Allgemeinheit genutzt werden
• Sie sind jedem zugänglich
• Die Ausführung erfolgt durch spezielle Verkehrsunternehmen
• Beförderungsbedingungen bzw. -vorschriften und Preise werden in öffentlichen Rechtsnormen fixiert (Fahrplan- und Tarifpflicht)

Was zählt zum öffentlichen Verkehr?

Der Begriff des öffentlichen Verkehrs umfasst neben dem Fernverkehr auch den Nahverkehr (ÖPNV). Somit zählen zum öffentlichen Verkehr:

  • Bahn
  • Fernbus
  • Flugzeug
  • Regionalzug
  • Regionalexpress
  • S-Bahn
  • Straßenbahn
  • U-Bahn
  • Busse

(Weitere Quellen: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Verkehr, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959 )


Nun sind die Begriffe „Öffentliche Straßen„, „Öffentlicher Verkehr“ geklärt und in gesetzlich geregelte Verbindung gebracht. Wir wissen nun, daß für den „Öffentlichen Verkehr“ auf von ihm genutzten „Öffentlichen Straßen„, Kraftfahrzeugsteuer, Pflichtversicherung, Zulassung und Fahrerlaubnis erforderlich sind. Das ist auch gut so. Wie sieht es jedoch mit den Regelungen für den Nicht-Öffentlichen, privaten Verkehr auf Nicht-Öffentlichen, normalen Straßen aus? Der Gegensatz zum Öffentlichen Verkehr nennt sich „Individualverkehr„:


Individualverkehr

Individualverkehr steht im Gegensatz zum öffentlichen Verkehr und privatwirtschaftlichen nichtöffentlichen Verkehr (dessen Verkehrsmittel sind zum Beispiel Ausflugsboote, touristisch genutzte Seilbahnen, Skilifte).
Zum Individualverkehr (IV) zählen im Verkehrswesen der nichtmotorisierte Individualverkehr (Fußgänger, Radfahrer, Skater usw.) und der motorisierte Individualverkehr (Pkw, Motorrad, Moped, Wohnmobil usw.).

https://de.wikipedia.org/wiki/Individualverkehr,

Definition: Was ist „Individualverkehr“?

Verkehrsart, bei der die Verkehrsmittel nur von einem einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt werden und bei dem der oder die Benutzer völlig frei sind in der Bestimmung der Zeit, des Fahrweges und des Zieles der Fahrt.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959

Fazit

Nach vorliegenden „gesetzlichen“ Definitionen zählt der „Individualverkehr“ NICHT zum „Öffentlichen Verkehr„, steht im Gegensatz zu diesem und findet somit nicht auf dessen „Öffentlichen Straßen“ statt. Er muß jedoch nicht auf privaten Parkplätzen oder Grundstücken stattfinden. Es reichen einfach die allgemeinen, vorhandenen Straßen, Wege und Plätze. Die von der Allgemeinheit („alle“ und „gemein“ – Gemeinschaft) finanziert und deren Eigentum sind.
Wer also ein Fahrzeug nicht zum Zwecke des „Öffentlichen Verkehrs“ auf diesem gewidmeten „Öffentlichen Straßen“ nutzt, … !?!?

Es nicht um Meinungen, sondern um Fakten. Die „Gesetzgeber“ bieten uns Möglichkeiten. Man muß sie nur erkennen und bei Bedarf nutzen …

Autor: :peter M.

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